Grundlagen
Gemäss Artikel 11 Absatz 4 BVG überprüfen die Ausgleichskassen der AHV, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
Gemäss Artikel 11 Absatz 3bis BVG haben die Vorsorgeeinrichtungen den zuständigen Ausgleichskassen der AHV jede Auflösung eines Anschlussvertrages zu melden. Im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsabläufe sind das Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt), die Vertreter der AHV-Ausgleichskassen und der Stiftung Auffangeinrichtung übereingekommen, dass diese Meldung zentral an eine Stelle zu erfolgen hat (vgl. Weisung des Bundesamtes an die AHV-Ausgleichskassen).
Gleichzeitig hat das Bundesamt mit Rundschreiben Nr. 79 die Vorsorgeeinrichtungen angewiesen, Auflösungen der Anschlussverträge, der Geschäftsstelle der Stiftung Auffangeinrichtung BVG innert 60 Tagen, frühestens aber 30 Tage nach der Auflösung, schriftlich zu melden.